Je nach Kanton und steuerbarem Einkommen lassen sich Gesundheitskosten von den Steuern absetzen. Welche Abzüge das sind und was Sie für die Steuererklärung benötigen, erfahren Sie hier.
Von den Steuern abziehen können Sie die selbstgetragenen Krankheits- und Unfallkosten der Grund- und Zusatzversicherung, zum Beispiel für:
Auch von den Steuern abziehen können Sie Franchise oder Selbstbehalt von Ihrer Krankenkasse. Krankenkassenprämien mit oder ohne Prämienverbilligung können Sie in der Steuererklärung zu einem Maximalbetrag absetzen.
Auch die Krankenkassenbeiträge Ihrer Kinder sind steuerlich absetzbar, wenn diese über Sie mitversichert sind. Die Ausgaben können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.
Kosten, die nicht von den Steuern abgezogen werden können, sind Beiträge, die von der AHV, der IV oder der Unfallversicherung getragen werden.
Ob Sie selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten von den Steuern abziehen können, regelt jeder Kanton anders. Für einen möglichen Steuerabzug müssen die selbstgetragenen Gesundheitskosten einen bestimmten Prozentsatz Ihres Einkommens übersteigen. Fragen Sie bei Ihrer kantonalen Steuerbehörde nach den Möglichkeiten.
Tipp: Halten Sie vor Ihrem Anruf den Auszug für die Steuererklärung bereit.
Jeweils bis Ende Januar erhalten Sie automatisch die Steuerbescheinigung Ihrer Krankenkasse. Auf diesem Auszug für die Steuererklärung finden Sie alle Gesundheitsausgaben, die Sie bei Helsana eingereicht haben und die wir im Steuerjahr abrechnen konnten. Über das Portal myHelsana steht der Auszug für die Steuererklärung sogar bereits Mitte Januar für Sie bereit.
Der Auszug für die Steuererklärung enthält alle Angaben, die Sie zum Ausfüllen Ihrer Steuererklärung benötigen:
Wichtig: Für die Steuererklärung ist das Abrechnungsdatum entscheidend, nicht das Datum einer Behandlung. Für die aktuelle Steuerperiode werden nur Rechnungen berücksichtigt, die Helsana im Vorjahr abgerechnet hat. Spätere Abrechnungen erscheinen auf dem Auszug für das Folgejahr.
Sie können Ihren aktuellen Steuerauszug einfach über Ihren myHelsana-Account bestellen. Dank unserem schnellen Prozess sind Sie in wenigen Sekunden registriert.
Sie sind nicht mehr bei Helsana versichert, benötigen aber noch einen Auszug für die Steuererklärung? Gerne hilft Ihnen unser Kundenservice weiter: 0844 80 81 82.
Vergessen Sie nicht, Ihrer Steuererklärung alle nötigen Unterlagen beizulegen: zum Beispiel Arztzeugnisse oder auch Belege von Selbstkosten, die nicht über die Krankenkasse abgerechnet wurden und somit noch nicht auf dem Auszug für die Steuererklärung aufgelistet sind (etwa Massagen, Akupunktur, Physiotherapie, Logopädie, Optiker, Zahnarzt usw.).
Auf myHelsana (App oder Desktopversion) können Sie die Funktion auswählen. Klicken Sie im Menü unter «Mehr» auf die Familien-Ansprechperson. Dort können Sie unter «Einstellungen > Dokumente» die Zustellung in Papierform anwählen. Sie erhalten den Auszug auf myHelsana sowie Mitte Januar per Post verschickt.
Die Zustellung der Steuerbescheinigung ist für Sie kostenlos.
Wenn Sie alle Abzüge geltend machen möchten, sollten Sie dem Steueramt zur Kontrolle den Auszug für die Steuererklärung beilegen. Das erleichtert dem Steuerarmt die Prüfung von zulässigen Abzügen.
Ja. Wenn Sie eine Prämienverbilligung erhalten, müssen Sie diese zusätzlich zur Krankenkassenprämie angeben. Sie müssen die Prämienverbilligung versteuern.
Wir wissen nicht, wer Ihre Steuererklärung ausfüllt, daher schicken wir den Auszug für die Steuererklärung direkt an Sie.
Steuerformulare können sich je nach Kanton unterscheiden. Bitte beachten Sie die Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Ihren Kanton.
Der Auszug wird immer nach Abrechnungsdatum erstellt. Rückforderungsbelege vom letzten Jahr, die Sie uns noch nicht eingereicht haben, sind erst im nächsten Jahr auf dem Auszug für die Steuererklärung ersichtlich. Das ist steuerlich korrekt. Wenn Sie sicher sein möchten, dass die Kosten für ein Kalenderjahr auf dem Auszug ersichtlich sind, sollten Sie uns die Belege jeweils nach Erhalt zusenden, damit wir diese bearbeiten können. Bei Rechnungen, die wir erst Mitte Dezember erhalten, können wir nicht garantieren, dass diese auf dem aktuellen Auszug aufgeführt sind.
Nein, das ist aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Wir senden den Auszug nur der versicherten Person zu. Diese kann den Auszug weiterleiten. Wenn jedoch eine Vollmacht besteht, können wir den Auszug direkt an den Steuerberater schicken.
In dieser Spalte werden Beträge angezeigt, die weder von der Grund- noch von der Zusatzversicherung bezahlt werden. Aufgeführt sind hier auch Rechnungen, die mehrfach eingereicht wurden.
Hier wird Ihre Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag) angezeigt. Zusätzlich auch die nicht vergüteten Kosten bei limitierten Kostenübernahmen (z.B. Medikamente, Komplementärmedizin oder Hilfsmittel).
Gerne helfen wir Ihnen weiter.