Wer in der Schweiz arbeitet und innerhalb EU/EFTA/UK wohnt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz versichern. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien können allerdings wählen, ob sie sich in der Schweiz oder zu Hause versichern möchten.
Ob vor Ort, telefonisch oder per Video – wir finden die passende Versicherungslösung für Sie und Ihre Familie.
Sie haben ab Arbeitsbeginn drei Monate Zeit, Ihre Krankenversicherung zu wählen. Wenn Sie in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien zu Hause sind, haben Sie das Optionsrecht: Sie entscheiden einmalig, ob Sie sich in der Schweiz oder im Wohnland versichern.
Sie möchten sich weiterhin im Wohnland versichern? Dann müssen Sie bei der Krankenversicherungsstelle des Kantons Ihres Arbeitgebers ein Gesuch auf Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen. Ihr Entscheid ist in der Regel endgültig.
Wichtig: Wer die Drei-Monats-Frist verpasst, wird automatisch der Grundversicherung in der Schweiz zugeteilt. Die Versicherungspflicht gilt auch für Ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder, sofern diese nicht vorgängig von der Versicherungspflicht befreit wurden.
Sind Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger und möchten sich in der Schweiz krankenversichern? So läuft Ihre Versicherung Schritt für Schritt ab.
Sie schliessen die Grundversicherung BASIS ab. Dafür senden Sie uns den Antrag und die nötigen Dokumente ein:
Fehlt ein Dokument noch? Dann melden Sie sich bei uns unter 0844 80 81 82.
Nach dem Abschluss erhalten Sie von uns Ihre Police. Zusätzlich erhalten Sie das Formular S1.
Sie reichen das Formular S1 bei Ihrer Krankenversicherung im Wohnsitzland ein. So melden Sie sich dort für die internationale Leistungsaushilfe an.
Danach erhalten Sie die Versichertenkarte Ihrer Krankenversicherung im Wohnland sowie zusätzlich die Versichertenkarte von Helsana. Jede versicherte Person erhält jeweils eine separate Karte für den eigenen Gebrauch.
Behandlungen im Wohnsitzland: Zeigen Sie die Versicherungskarte Ihrer lokalen Krankenversicherung. Rechnungen aus Ihrem Wohnland reichen Sie dort ein. Die Kosten werden zunächst von Ihrer lokalen Versicherung übernommen und dann mit Helsana verrechnet. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur von Ärztinnen und Ärzten sowie in Kliniken behandeln lassen dürfen, die Ihre Versichertenkarte akzeptieren.
Behandlungen in der Schweiz: Zeigen Sie Ihre Helsana-Karte. Die Kosten werden direkt nach dem Schweizer System abgerechnet. Es fällt eine Kostenbeteiligung an.
Die Schweizer Grundversicherung schützt Sie bei wichtigen medizinischen Leistungen. Dazu gehören zum Beispiel Arztbesuche, Medikamente und Krankenhausaufenthalte.
Die Grundversicherung zahlt im Ausland nur im Notfall. Sie übernimmt notfallmässige Behandlungen bei öffentlichen Leistungserbringern wie Spitälern, Arztpraxen und Apotheken – allerdings mit einer Kostenobergrenze: Innerhalb der EU und EFTA/UK (Island, Norwegen und Grossbritannien) gilt der Sozialtarif des jeweiligen Landes. In allen anderen Ländern zahlt die Grundversicherung im Ausland maximal den doppelten Betrag, der für die Behandlung in der Schweiz anfallen würde.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Bei einem Notfall ausserhalb Ihres Wohnlandes erhalten Sie innerhalb EU/EFTA/UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.
Notfalltransporte werden von der Grundversicherung im Ausland nicht übernommen, das gilt auch für Selbstbehalte im Behandlungsland.
Tipp: Nehmen Sie Ihre Versichertenkarte für Reisen innerhalb der EU/EFTA/UK mit. Sie gilt als Europäische Krankenversicherungskarte. Damit wird die Bezahlung direkt mit Helsana abgewickelt. Und Sie sparen sich die schweizerische Kostenbeteiligung wie Franchise und Selbstbehalt.
Die Grundversicherung übernimmt schweizweit die Kosten nach Tarif für die Behandlung durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Leistungen wie etwa Chiropraktik, Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Hebammen. Alle Leistungen sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgeführt.
Die Grundversicherung zahlt die Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer). Sie haben in der Grundversicherung freie Spitalwahl innerhalb der kantonalen Spitalliste. Sie sind bis zum Tarif des Kantons versichert, in dem Sie arbeiten oder während der Woche wohnen. Pro Spitaltag bezahlen Sie zusätzlich 15 Franken.
Für medizinisch notwendige Notfalltransporte im Krankenwagen übernimmt die Grundversicherung 50% der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr. Die Grundversicherung zahlt dies auch für Transportkosten zu einer medizinisch notwendigen Behandlung mit einem Spitex-Fahrzeug, Rollstuhltaxi oder Behindertenfahrzeug.
Ärztlich verordnete Medikamente übernimmt die Grundversicherung, wenn Sie in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind und gemäss Zulassung eingesetzt werden.
Spartipp: Fragen Sie immer nach Generika. Sie zahlen weniger Selbstbehalt.
Sie erhalten die gesetzlich festgelegten Beiträge für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Gegenstände wie Krücken, Blutzuckermessgeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Kompressionsstrümpfe, Milchpumpe. Die anerkannten Hilfsmittel der Grundversicherung finden Sie in der Mittel- und Gegenstandsliste.
Das zahlt die Grundversicherung bei Mutterschaft:
Alternativmedizin ist in der Grundversicherung nur teilweise gedeckt. Sie übernimmt die Kosten für ambulante Behandlungen folgender Methoden, sofern die Ärztin oder der Arzt eine anerkannte Weiterbildung (Fähigkeitsausweis FMH) dafür hat:
Limite: Die Grundversicherung bezahlt maximal 180 Minuten pro Methode innerhalb von jeweils sechs Monaten, weitere Leistungen deckt eine Zusatzversicherung.
Ihre Grundversicherung unterstützt Vorsorgeuntersuchungen wie etwa Mammographie zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten. Die Grundversicherung zahlt auch für Prävention, etwa Impfungen wie Grippeimpfung oder Zeckenimpfung, wenn sie ärztlich verordnet und durchgeführt werden. Die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung zahlt die Grundversicherung alle drei Jahre. Die Kosten für Mammographien übernimmt die Grundversicherung unter bestimmten Voraussetzungen. Gerne geben wir Ihnen telefonisch Auskunft, welche Vorsorgeuntersuchungen in der Schweiz die Grundversicherung bezahlt.
Sie erhalten 10 Franken pro Tag für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr für ärztlich verordnete Badekuren in anerkannten Heilbädern der Schweiz. Die Grundversicherung zahlt jedoch keine Kuraufenthalte (Erholungskuren).
Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen sich innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit in der Schweiz versichern (sofern sie das Optionsrecht nicht ausüben). Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist wird ein Prämienzuschlag von mindestens 30% erhoben. Das ist eine gesetzliche Vorgabe gemäss Artikel 8 KVV. Der Zuschlag wird für die doppelte Dauer der Verspätung berechnet (höchstens jedoch fünf Jahre) und gilt auch für die zu versichernden Familienmitglieder.
Das Optionsrecht gibt Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus benachbarten Ländern – in der Regel Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien – ein einmaliges Wahlrecht: Sie entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn in der Schweiz, ob Sie sich in der Schweiz nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichern oder sich davon befreien lassen, um im Heimatland krankenversichert zu bleiben. Der Entscheid gilt in der Regel endgültig und für alle zu versichernden Familienmitglieder.
Das hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Eine aktuelle Liste zum Optionsrecht finden Sie auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG unter «Versicherungspflicht und Optionsrecht».
Das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ist schriftlich beim Kanton Ihres Arbeitgebers einzureichen. In der Regel wird das Optionsrecht mit den nicht erwerbstätigen Familienmitgliedern als Einheit und einmalig ausgeübt.
Hinweis: Französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen für das Gesuch um Befreiung zwingend das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» verwenden und dieses von der CPAM visieren lassen.
Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, unterstehen grundsätzlich auch Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen der Schweizer Versicherungspflicht (ausser beim getrennten Optionsrecht, wie zum Beispiel in Deutschland). Dazu zählen Minderjährige, Erwachsene in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehepartner. Die Versicherungspflicht gilt nicht für das Elternteil, das in der Heimat erwerbstätig ist, Arbeitslose oder Rentenbezüger.
Diese Kosten fallen bei der Krankenversicherung für Grenzgänger an: Die Prämie zahlen Sie jeden Monat. Sie fällt unabhängig von Ihren Gesundheitskosten an. Die Franchise beträgt 300 Franken pro Jahr. Diesen fixen Betrag tragen Sie bei Krankheitskosten selbst. Wenn die Franchise ausgeschöpft ist, zahlen Sie jeweils 10% Selbstbehalt. Dieser Betrag ist auf 700 Franken pro Jahr begrenzt. Bei stationären Aufenthalten im Krankenhaus kommen 15 Franken Spitalkostenbeitrag pro Tag hinzu. Die Kostenbeteiligung gilt nur bei Behandlungen in der Schweiz.
Für ambulante Behandlungen (zum Beispiel ein Arztbesuch oder ein Eingriff im Krankenhaus ohne Übernachtung) wählen Sie frei einen Arzt oder eine Ärztin.
Für stationäre Behandlungen geniessen Sie freie Spitalwahl unter allen Spitälern der Schweiz, die auf den kantonalen Spitallisten aufgeführt sind. Sie sind bis zum Tarif des Kantons versichert, in dem Sie arbeiten oder Wochenaufenthalter sind. Pro Spitaltag bezahlen Sie zusätzlich einen Beitrag von 15 Franken.
Sie tragen eine Jahresfranchise von 300 Franken selbst. Danach übernehmen wir die Kosten – Sie zahlen pro Rechnung 10% Selbstbehalt, maximal 700 Franken pro Jahr.
Handelt es sich um einen Rahmenarbeitsvertrag mit regelmässiger Tätigkeit, bleiben Sie weiterhin versichert.
Sollten Sie nicht mehr in der Schweiz arbeiten, müssen Sie uns dies umgehend mitteilen – schriftlich oder telefonisch. Ab diesem Zeitpunkt erlischt auch Ihre Versicherungspflicht in der Schweiz. Sie müssen sich dann im Wohnsitzland versichern. Sollten Sie aber noch Arbeitslosengeld aus der Schweiz beziehen, so bleiben Sie bis zum Ende des Bezuges in der Schweiz versichert – Senden Sie uns hierfür bitte den Nachweis zu.
Gut zu wissen: Falls Sie die Erwerbstätigkeit beenden und umgehend in Rente gehen, bleiben Sie auch dann versicherungspflichtig in der Schweiz, solange Sie nicht noch eine Rente aus dem Wohnsitzland beziehen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, mit uns Kontakt aufzunehmen und Ihre Versicherungspflicht zu überprüfen.
Sie bleiben nur während dieser Zeit bei uns versichert. Danach erlischt Ihre Versicherungspflicht. Melden Sie sich kurz vor dem letzten Arbeitstag bei uns – schriftlich oder telefonisch – damit wir die Versicherung sauber beenden können.
Wenn Sie sich erst später melden, wird die Versicherungsdeckung trotzdem rückwirkend ab dem letzten Arbeitstag beendet. Behandlungen nach dem Arbeitsende können dann unversichert sein.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, ohne Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu unterbrechen, bleiben Sie weiterhin versichert. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall Ihren neuen Arbeitgeber mit.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.