Krankenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz

Wer in der Schweiz arbeitet und innerhalb EU/EFTA/UK wohnt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz versichern. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien können allerdings wählen, ob sie sich in der Schweiz oder zu Hause versichern möchten.

  • Flexibler Behandlungsort: Schweiz oder zu Hause
  • Sie profitieren von Top-Medizin in der Schweiz
  • Freie Arztwahl (ambulant) ohne Überweisung
  • Attraktive Lösung mit einheitlichem Tarif für alle

Kostenlose Beratung für Grenzgänger

Ob vor Ort, telefonisch oder per Video – wir finden die passende Versicherungslösung für Sie und Ihre Familie. 

Wann die Versicherungspflicht beginnt

Sie haben ab Arbeitsbeginn drei Monate Zeit, Ihre Krankenversicherung zu wählen. Wenn Sie in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien zu Hause sind, haben Sie das Optionsrecht: Sie entscheiden einmalig, ob Sie sich in der Schweiz oder im Wohnland versichern. 

Sie möchten sich weiterhin im Wohnland versichern? Dann müssen Sie bei der Krankenversicherungsstelle des Kantons Ihres Arbeitgebers ein Gesuch auf Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen. Ihr Entscheid ist in der Regel endgültig. 

Wichtig: Wer die Drei-Monats-Frist verpasst, wird automatisch der Grundversicherung in der Schweiz zugeteilt. Die Versicherungspflicht gilt auch für Ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder, sofern diese nicht vorgängig von der Versicherungspflicht befreit wurden. 

So funktioniert Ihre Versicherung in der Schweiz

Sind Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger und möchten sich in der Schweiz krankenversichern? So läuft Ihre Versicherung Schritt für Schritt ab.

1. Antrag einreichen

Sie schliessen die Grundversicherung BASIS ab. Dafür senden Sie uns den Antrag und die nötigen Dokumente ein:

  • aktueller, unterzeichneter Arbeitsvertrag
  • bei Selbständigkeit: Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein und AHV-Registrierung (Kopie)
  • falls bereits in der Schweiz versichert: Kopie der bisherigen Police
  • Grenzgängerbewilligung, falls Sie keinen Schweizer Pass haben (auch nachträglich einreichbar)

Fehlt ein Dokument noch? Dann melden Sie sich bei uns unter 0844 80 81 82.  


2. Im Wohnsitzland anmelden

Nach dem Abschluss erhalten Sie von uns Ihre Police. Zusätzlich erhalten Sie das Formular S1

Sie reichen das Formular S1 bei Ihrer Krankenversicherung im Wohnsitzland ein. So melden Sie sich dort für die internationale Leistungsaushilfe an.

Danach erhalten Sie die Versichertenkarte Ihrer Krankenversicherung im Wohnland sowie zusätzlich die Versichertenkarte von Helsana. Jede versicherte Person erhält jeweils eine separate Karte für den eigenen Gebrauch.

3. Welche Karte gilt wann?

Behandlungen im Wohnsitzland: Zeigen Sie die Versicherungskarte Ihrer lokalen Krankenversicherung. Rechnungen aus Ihrem Wohnland reichen Sie dort ein. Die Kosten werden zunächst von Ihrer lokalen Versicherung übernommen und dann mit Helsana verrechnet. Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur von Ärztinnen und Ärzten sowie in Kliniken behandeln lassen dürfen, die Ihre Versichertenkarte akzeptieren. 

Behandlungen in der Schweiz: Zeigen Sie Ihre Helsana-Karte. Die Kosten werden direkt nach dem Schweizer System abgerechnet. Es fällt eine Kostenbeteiligung an. 

Leistungen der Schweizer Grundversicherung

Die Schweizer Grundversicherung schützt Sie bei wichtigen medizinischen Leistungen. Dazu gehören zum Beispiel Arztbesuche, Medikamente und Krankenhausaufenthalte.

Die Grundversicherung zahlt im Ausland nur im Notfall. Sie übernimmt notfallmässige Behandlungen bei öffentlichen Leistungserbringern wie Spitälern, Arztpraxen und Apotheken – allerdings mit einer Kostenobergrenze: Innerhalb der EU und EFTA/UK (Island, Norwegen und Grossbritannien) gilt der Sozialtarif des jeweiligen Landes. In allen anderen Ländern zahlt die Grundversicherung im Ausland maximal den doppelten Betrag, der für die Behandlung in der Schweiz anfallen würde.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Bei einem Notfall ausserhalb Ihres Wohnlandes erhalten Sie innerhalb EU/EFTA/UK den jeweiligen Sozialtarif. In allen übrigen Ländern erstatten wir maximal das Doppelte des in der Schweiz versicherten Betrages.

Notfalltransporte werden von der Grundversicherung im Ausland nicht übernommen, das gilt auch für Selbstbehalte im Behandlungsland.

Tipp: Nehmen Sie Ihre Versichertenkarte für Reisen innerhalb der EU/EFTA/UK mit. Sie gilt als Europäische Krankenversicherungskarte. Damit wird die Bezahlung direkt mit Helsana abgewickelt. Und Sie sparen sich die schweizerische Kostenbeteiligung wie Franchise und Selbstbehalt.

Mehr zum Versicherungsschutz im Ausland

Die Grundversicherung übernimmt schweizweit die Kosten nach Tarif für die Behandlung durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Leistungen wie etwa Chiropraktik, Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Hebammen. Alle Leistungen sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgeführt.

Die Grundversicherung zahlt die Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer). Sie haben in der Grundversicherung freie Spitalwahl innerhalb der kantonalen Spitalliste. Sie sind bis zum Tarif des Kantons versichert, in dem Sie arbeiten oder während der Woche wohnen. Pro Spitaltag bezahlen Sie zusätzlich 15 Franken.

Für medizinisch notwendige Notfalltransporte im Krankenwagen übernimmt die Grundversicherung 50% der Kosten bis 500 Franken pro Kalenderjahr. Die Grundversicherung zahlt dies auch für Transportkosten zu einer medizinisch notwendigen Behandlung mit einem Spitex-Fahrzeug, Rollstuhltaxi oder Behindertenfahrzeug.

Ärztlich verordnete Medikamente übernimmt die Grundversicherung, wenn Sie in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind und gemäss Zulassung eingesetzt werden.

Spartipp: Fragen Sie immer nach Generika. Sie zahlen weniger Selbstbehalt.

Medikamente und Generika: das zahlt Helsana

Sie erhalten die gesetzlich festgelegten Beiträge für ärztlich verordnete Hilfsmittel und Gegenstände wie Krücken, Blutzuckermessgeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Kompressionsstrümpfe, Milchpumpe. Die anerkannten Hilfsmittel der Grundversicherung finden Sie in der Mittel- und Gegenstandsliste.

Mittel- und Gegenstandsliste (MiGeL)

Das zahlt die Grundversicherung bei Mutterschaft:

  • Kontrolluntersuchungen: sieben Kontrolluntersuchungen beim Arzt oder einer Hebamme sowie zwei ärztlich durchgeführte Ultraschalle – bei einer Risikoschwangerschaft weitere Kontrollen, sofern medizinisch nötig
  • Geburtsvorbereitung: 150 Franken für Geburtsvorbereitungskurse oder ein Beratungsgespräch durch die Hebamme
  • Geburt: volle Kostenübernahme in der allgemeinen Abteilung (Mehrbettzimmer) im Wohnkanton oder in einem anerkannten Geburtshaus; ein ausserkantonales Spital ist möglich, wenn es aus medizinischen Gründen nötig ist oder das Spital auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons steht – fragen Sie uns vorher an für eine definitive Kostendeckung.
  • Hausgeburt: volle Kostenübernahme nach dem gültigen Hebammentarif
  • Stillberatung: drei Sitzungen durch eine Hebamme oder eine speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachperson
  • Wochenbett: die Grundversicherung übernimmt die Betreuung durch die Hebamme oder Pflegefachperson während acht Wochen nach der Geburt. Bei längerem Bedarf benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.
Weitere Leistungen der Grundversicherung in der Schwangerschaft

Alternativmedizin ist in der Grundversicherung nur teilweise gedeckt. Sie übernimmt die Kosten für ambulante Behandlungen folgender Methoden, sofern die Ärztin oder der Arzt eine anerkannte Weiterbildung (Fähigkeitsausweis FMH) dafür hat:

  • Akupunktur
  • Anthroposophische Medizin
  • Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
  • Klassische Homöopathie
  • Phytotherapie

Limite: Die Grundversicherung bezahlt maximal 180 Minuten pro Methode innerhalb von jeweils sechs Monaten, weitere Leistungen deckt eine Zusatzversicherung.

Ihre Grundversicherung unterstützt Vorsorgeuntersuchungen wie etwa Mammographie zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten. Die Grundversicherung zahlt auch für Prävention, etwa Impfungen wie Grippeimpfung oder Zeckenimpfung, wenn sie ärztlich verordnet und durchgeführt werden. Die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung zahlt die Grundversicherung alle drei Jahre. Die Kosten für Mammographien übernimmt die Grundversicherung unter bestimmten Voraussetzungen. Gerne geben wir Ihnen telefonisch Auskunft, welche Vorsorgeuntersuchungen in der Schweiz die Grundversicherung bezahlt.

Kundenservice anrufen: 0844 80 81 82

Sie erhalten 10 Franken pro Tag für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr für ärztlich verordnete Badekuren in anerkannten Heilbädern der Schweiz. Die Grundversicherung zahlt jedoch keine Kuraufenthalte (Erholungskuren).

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Häufig gestellte Fragen

Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen sich innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit in der Schweiz versichern (sofern sie das Optionsrecht nicht ausüben). Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist wird ein Prämienzuschlag von mindestens 30% erhoben. Das ist eine gesetzliche Vorgabe gemäss Artikel 8 KVV. Der Zuschlag wird für die doppelte Dauer der Verspätung berechnet (höchstens jedoch fünf Jahre) und gilt auch für die zu versichernden Familienmitglieder.

Das Optionsrecht gibt Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus benachbarten Ländern – in der Regel Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien – ein einmaliges Wahlrecht: Sie entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn in der Schweiz, ob Sie sich in der Schweiz nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichern oder sich davon befreien lassen, um im Heimatland krankenversichert zu bleiben. Der Entscheid gilt in der Regel endgültig und für alle zu versichernden Familienmitglieder.

Das hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Eine aktuelle Liste zum Optionsrecht finden Sie auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG unter «Versicherungspflicht und Optionsrecht». 

Das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ist schriftlich beim Kanton Ihres Arbeitgebers einzureichen. In der Regel wird das Optionsrecht mit den nicht erwerbstätigen Familienmitgliedern als Einheit und einmalig ausgeübt. 

Hinweis: Französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen für das Gesuch um Befreiung zwingend das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» verwenden und dieses von der CPAM visieren lassen.

Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, unterstehen grundsätzlich auch Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen der Schweizer Versicherungspflicht (ausser beim getrennten Optionsrecht, wie zum Beispiel in Deutschland). Dazu zählen Minderjährige, Erwachsene in Ausbildung und nicht erwerbstätige Ehepartner. Die Versicherungspflicht gilt nicht für das Elternteil, das in der Heimat erwerbstätig ist, Arbeitslose oder Rentenbezüger.

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